Ich begrüße es sehr, wenn ein Schulpsychologe dem Berufsgeheimnis unterliegt. Können die Informationen, die die Eltern oder das Kind während eines Besuchs beim Psychologen geben, an einen Außenstehenden weitergegeben werden?
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Anna Lewandowska Apotheker, Redakteur
2 Jahre vor
Ja, ein Schulpsychologe ist gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Juni 2001 über den Beruf des Psychologen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Eine Befreiung von der Geheimhaltung erfolgt nur, wenn:
1) die Gesundheit und das Leben des Auftraggebers oder anderer Personen ernsthaft gefährdet ist,
2) Das Berufsgeheimnis wird auch durch die in Artikel 240 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1997 des Strafgesetzbuches vorgesehene Meldepflicht für besonders schwere Straftaten aufgehoben.
Informationen für Eltern und Lehrer über psychologische Unterstützung oder Therapie sollten sich auf Schlussfolgerungen und Empfehlungen beschränken, die sich auf die Arbeit mit dem Kind beziehen, um die Entwicklung anzuregen und es angemessen zu unterstützen.